Allgemeine Geschäftsbedingungen
für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen
A. Allgemeines
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Firma B-TYRE GmbH, Schafhauser Weg 11, 91555 Feuchtwangen arbeitet ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kunden erkennen die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch Vertragsabschluss, Auftragserteilung, Annahme von Lieferungen und Annahme von Bestellungen ausdrücklich an. Diese werden dadurch Vertragsinhalt. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Lieferung
Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden. Halten wir
verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir
dies zu vertreten, haften wir auf Ersatz eines vom Kunden
nachgewiesenen Schadens, dies gilt nicht, wenn die Verzögerung
auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist,
so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der
Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben haben.
3. Preise
Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des
Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten,
sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem
solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder
Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10%
des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen
bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu
verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen
handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen
nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.
4. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim
Kunden ohne Abzug fällig.
Der Käufer kann uns ein SEPA Basismandat/SEPA Firmenmandat erteilen.
Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die
Frist für die Vorabankündigung (PreNotifikation) wird auf 5 Tage
verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.
Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift
entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, vorausgesetzt, die Nichteinlösung
oder Rückbuchung ist nicht durch uns verursacht worden.
Ist Bankeinzugsverfahren vereinbart, verzichtet unser Kunde hiermit
uns und seinen Banken gegenüber für die Dauer unserer Geschäftsverbindung
und während der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren
auf sein ihm gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen
zu widerrufen. Diesen Verzicht wird unser Kunde seinen Banken mitteilen
und uns hierüber auf Verlangen informieren.
Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und
Verträge Vorkasse verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks
oder Wechsel entgegenzunehmen, nehmen wir sie herein, geschieht das
nur erfüllungshalber.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei
Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern,
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen
eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden
bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.
Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Geschäften mit Verbrauchern
gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen
Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr
als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben,
vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise
oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10%
des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen
bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu
verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen
handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen
nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware
bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit
Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche,
auch künftige und bedingte Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Für Geschäfte mit
Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen:
Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung
oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber
seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde
uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich
des Veredelungsanteils.
Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde
ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder
er hat eine uns erteilte Berechtigung zum Bankeinzugsverfahren widerrufen.
In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern
die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich
seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der
Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir
in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.
Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere
Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so
werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.
Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung
nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert
oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde
räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem
Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige
Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware
an uns herauszugeben.
Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt
verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum
Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei Zurücknahme
von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.
6. Sachmängelhaftung
Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:
- auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)
- auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte
Lkw-Reifen
- auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware. Die Sachmängelhaftungsfristen
berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang beim Kunden) der Ware
an unseren Kunden.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine
Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden
und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht
die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns
zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt
werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.
Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir
den beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden
zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Ablehnung verlangt.
Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.
Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb
von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt
werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung
des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von
uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind
in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche
nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit
Verbrauchern nach Wahl des Kunden auf Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern
haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung zu wählen.
Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
fehlschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt)
zu erklären.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir berechtigt, bei Ersatzlieferungen
eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere
Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde
hat die Wahl zwischen Gutschrift und Zahlung.
Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel,
Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen
sind, dass
- die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
- die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,
- bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,
- Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
- Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,
- Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden,
- Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind,
- bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen,
- Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,
- natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,
- Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.
Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im
Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden
Aufwendungen.
Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen
sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel
und Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn unser
Kunde oder wenn wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich
nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung
der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die
Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche
gehemmt.
Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens
geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos
7. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien
gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder
durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung
entstanden ist.
Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher
Pflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies
gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern
handelt.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns
ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss
gelten nicht bei körperlichen Schäden. Haftungsbegrenzung und
-ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
8. Allgemeine Regelungen
Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz.
Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich
bestätigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind
hierzu auch nicht verpflichtet.
B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen
Für Fahrzeugreparaturen, außer solchen an Reifen und Rädern, gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter A aufgeführten Klauseln die nachstehenden Bedingungen.
1. Kostenvoranschlag
Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält. Abweichungen bis zu 10% von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig, vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar. Für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.
2. Fertigstellungstermine
Überschreiten wir schuldhaft verbindlich vereinbarte
Fertigstellungstermine, haften wir gegenüber unserem Kunden auf
Schadenersatz für von diesem nachgewiesene und auf der
Verzögerung ursächlich beruhende Schäden.
Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht verpflichtet. Nimmt
der Kunde auf Grund von uns zu vertretender Terminüberschreitung
ein Ersatzfahrzeug in Anspruch, erstatten wir die hierfür entstehenden
Kosten unter Berücksichtigung einer etwaigen Ersparnis für den Kunden
durch Nichtbeanspruchung des eigenen Fahrzeugs.
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die
Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.
3. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen
unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
4. Abnahme
Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes
verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung
informieren. Die Abnahme soll erfolgen in unserem Betrieb,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Unser Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand
entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung
durch uns unverzüglich abholt.
Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haften wir
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Sachmängelhaftung
Wir haften bei Sachmängeln auf Dauer eines Jahres ab Ablieferung
des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden. Die Regelungen unter
A 6 gelten entsprechend.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht
für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer
Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Schlagen zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung
fehl, ist der Kunde entsprechend der Bestimmung unter A Ziffer 6
berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die unter A Ziffer 5 geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich ausschließlich auf Teile, die nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs werden. Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über